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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite 595

Verlegung des Sitzes einer deutschen GmbH nach Österreich

(BMF) - Es ist nach geltendem österreichischem Recht davon auszugehen, daß die nach ausländischem Recht bestehende Rechtspersönlichkeit nicht durch bloße Sitzverlegung die inländische Rechtspersönlichkeit nach sich zieht. Es wird vielmehr dem Firmenbuchgericht ein nach inländischem Gesellschaftsrecht entsprechender Gesellschaftsvertrag zur Eintragung der Gesellschaft vorgelegt und das Vorhandensein des entsprechende Kapitals nachgewiesen werden müssen. Es ist daher anzunehmen, daß die Sitzverlegung auch nach deutschem Recht nur mit der Löschung der Kapitalgesellschaft im deutschen Handelsregister enden wird. Dafür spricht auch das deutsche Körperschaftsteuergesetz, das in seinem § 12 für den Fall der Sitzverlegung die Liquidationsbesteuerung vorsieht.

Abgabenrechtlich ist eine Sitzverlegung im österreichischen Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 nicht angesprochen. Kommt es zur Protokollierung der Kapitalgesellschaft in Österreich, liegt handels- und steuerrechtlich die Gründung einer Kapitalgesellschaft vor. Nach § 4 KStG 1988 entsteht das Körperschaftsteuersubjekt mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages und dem ersten Inerscheinungtreten nach außen, sofern die Protokollierung der Vorgesellscha...

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