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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite 595

Einkommen- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer nach Betriebsaufgabe zufließenden Vertragsstrafe

Einkommen- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer nach Betriebsaufgabe zufließenden Vertragsstrafe (§ 32 Z 2 EStG)

(BMF) - 1. Einkommensteuer

Die nach Betriebsaufgabe zufließende Vertragsstrafe stellt Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit i. S. d. § 32 Z 2 EStG 1988 dar. § 32 Z 2 EStG 1988 dient dazu, Einkünfte, die zwar erst nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit anfallen, aber einen engen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen, noch der betrieblichen Sphäre zuzuweisen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 32, Tz. 11). Die Vereinbarung, aus der die gegenständliche Vertragsstrafe schlagend wird, war darauf gerichtet, die Fortführung des Betriebes dadurch sicherzustellen, daß die zur Betriebsausübung notwendige Räumlichkeit nach dem Umbau zur Verfügung steht. Sie ist damit der Betriebssphäre zuzuordnen. Aus einer derartigen Vereinbarung zufließende Einkünfte sind daher - auch bei zwischenzeitiger Betriebseinstellung - als nachträgliche Betriebseinnahmen i. S. d. § 32 Z 2 EStG 1988 zu erfassen.

2. Umsatzsteuer

Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung stellen kein umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches, sondern echten Schadenersatz dar (vgl. Kolacny/Mayer, UStG, § 1, Tz. 24; Doralt/Rup...

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