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Fondsgebundene Lebensversicherung
Fondsgebundene Lebensversicherung (§ 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)
(BMF) - Ein nach § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerpflichtiger Kapitalertrag ist nach Maßgabe des Zufließens (§ 19 EStG 1988) steuerlich zu erfassen.
Werden bei einem Versicherungsvertrag, der zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 führt, Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung erbracht, so sind diese nach Maßgabe ihres Zuflusses steuerpflichtig, sobald sie die eingezahlte(n) Versicherungsprämie(n) überstiegen haben (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 27, Tz. 25; BMF, RdW 1990, 330). Solange Vorauszahlungen die eingezahlte(n) Versicherungsprämie(n) nicht übersteigen, sind sie steuerlich nicht zu erfassen. Allfällige Rückzahlungen einer Vorauszahlung stellen im Hinblick auf ihre private Veranlassung keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 dar (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16, Tz. 93).
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• | Beispiele | |||
1. | Einmalerlag (Jahr 01) | 100 | ||
Versicherungsleistung (fällig im Jahr 09) | 200 | |||
Vorauszahlung (Jahr 06) | 150 | |||
Auszahlung (Jahr 09) | 50 | |||
2. | Einmalerlag (Jahr 01) | 100 | ||
Versicherungsleistung (fällig im Jahr 09) | 200 | |||
Vorauszahlung (Jahr 06) | 50 | |||
Auszahlungsbetrag (Jahr 09) | 150 | |||
3. | Einmalerlag (Jahr 01) | 100 | ||
Versicherungsleistung (fällig im Jahr 09) | 200 | |||
Vorauszahlung (Jahr 06) | 150 | |||
Rückzahlung der Vorausz... |