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SWK 28, 1. Oktober 1995, Seite 594

Beginn der 7-Jahres-Frist nach § 12 EStG bei Erwerb von Anteilen aufgrund einer Einbringung

(BMF) - Das BMF bestätigt, daß einbringungsgeborene Anteile nach § 20 Abs. 1 UmgrStG mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als angeschafft gelten. Gehören die Anteile zu einem Betriebsvermögen, beginnt daher mit diesem Zeitpunkt die 7-Jahres-Frist gemäß § 12 EStG 1988 zu laufen. Dies gilt auch für Anteile, die aufgrund einer Einbringung nach Art. III StruktVG erworben wurden, mit der Maßgabe, daß als Anschaffungszeitpunkt nach § 8 Abs. 5 StruktVG der Ablauf des Einbringungsstichtages galt. (

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