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Beginn der 7-Jahres-Frist nach § 12 EStG bei Erwerb von Anteilen aufgrund einer Einbringung
(BMF) - Das BMF bestätigt, daß einbringungsgeborene Anteile nach § 20 Abs. 1 UmgrStG mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als angeschafft gelten. Gehören die Anteile zu einem Betriebsvermögen, beginnt daher mit diesem Zeitpunkt die 7-Jahres-Frist gemäß § 12 EStG 1988 zu laufen. Dies gilt auch für Anteile, die aufgrund einer Einbringung nach Art. III StruktVG erworben wurden, mit der Maßgabe, daß als Anschaffungszeitpunkt nach § 8 Abs. 5 StruktVG der Ablauf des Einbringungsstichtages galt. (