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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite 011

Liebhaberei: Beobachtungszeitraum

Bei der Beurteilung, obLiebhabereivorliegt, können künftige positive Ergebnisse nicht einbezogen werden, wenn sich die Art des wirtschaftlichen Engagements wesentlich geändert hat - (§ 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 322/1990)

Der für die Feststellung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, erforderliche Beobachtungszeitraum setzt eine im wesentlichen gleichbleibende Tätigkeit voraus. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge für die Vergangenheit rückprojiziert werden,S. 012 daß eine bisher notwendigerweise ertraglose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird.

Im Beschwerdefall ist wegen der Reduzierung des Umfangs der Vermietungstätigkeit um ein (kleines) Zimmer verbunden mit Investitionen, die eine Anhebung des Mietzinses betreffend die vermietete Wohnung ermöglichten, insbesondere aber aufgrund der Überwälzung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf den Mieter sowie zufolge des Umstandes, daß eine Erhöhung des Mietzinses dadurch erzielt werden konnte, daß dem Mieter der Wohnung nunmehr die Benüt...

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