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Arbeitszimmer: Betriebsausgabe
•Die Aufwendungen für einArbeitszimmerin der Wohnung des Steuerpflichtigen können als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer unbedingt erforderlich ist - (§ 4 Abs. 3 EStG 1972), (Aufhebung in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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