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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite 009

Vergleich mit Finanzamt?

EinVergleichzwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt ist gesetzlich nicht vorgesehen - (§ 115 Abs. 1 BAO)

"... Es ist somit davon auszugehen, daß der genannte ,Vergleichsvorschlag‘ am von den Organwaltern des Finanzamtes akzeptiert worden ist. Eine solche Abmachung zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld ist aber ohne abgabenrechtliche Bedeutung ... Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind, was hier nicht der Fall ist - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften." Die Aufhebung des Bescheides durch die Finanzlandesdirektion in Ausübung des Aufsichtsrechtes ist deshalb berechtigt. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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