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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite R 8

Konzertveranstalter: Steuerabzug

Ein Veranstalter, in dessen Konzertenausländische Künstlerauftreten, ist verpflichtet, 20% des Honorars einzubehalten und abzuführen - (§ 99 EStG 1972)

Dabei ist es gleichgültig, an wen die Vergütungen für die Tätigkeiten geleistet werden. Diese mit dem Ausdruck "Künstlerdurchgriff" bezeichnete gesetzliche Anordnung ist auch anzuwenden, wenn eine dritte Person lediglich als Vertreter des ausländischen Künstlers oder dessen Zahlstelle im Empfang des vereinbarten Honorars auftritt. Abweichungen können sich aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. (Abweisung in diesem Punkt)

(; 92/13/0203)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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