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SWK 2, 10. Jänner 1995, Seite R 6

Glücksspielgesetz: Übertretung

Der Aufsteller einesGlücksspielapparateskann wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes nur bestraft werden, wenn festgestellt worden ist, daß der Aufsteller und nicht der Lokalinhaber auch das Risiko eines Verlustes trägt - (§ 50 GlSpG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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