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Getränkesteuer: Vereinheitlichung der monatlichen Zahlungstermine (Hollik)
Bekundeter Wille der Bundesregierung war es, die Zahlungsfälligkeiten für alle monatlichen Abgaben auf den 15. des Monats zu verlegen. Die Durchsetzung dieses Willens scheitert dort, wo der föderalistische Grundsatz unseres Staates den einzelnen Landesregierungen das Recht auf eigenständige Gesetzgebung einräumt. Dies ist beispielsweise bei den ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben der Fall.
Schon am wurde jenes Bundesgesetzblatt herausgegeben, welches die Bundesgesetze Nr. 818 und 819/1993 beinhaltete: jene, mit welchen die Zahlungsfälligkeiten der bundesgesetzlich geregelten Steuerzahlungen nunmehr neu auf den 15. des Monats verlegt wurden. Dementsprechend wurde die Fälligkeit der neu eingeführten Kommunalsteuer auch mit dem 15. des Monates bestimmt, die jedoch an die zuständige Gemeinde abzuführen ist. Dementsprechend lag es auf der Hand, daß auch die übrigen Gemeindeabgaben eine Abänderung des monatlichen Fälligkeitstages erfahren sollten. Die Zuständigkeit dazu lag jedoch bei den Landesgesetzgebern und den Beschlüssen der dafür zuständigen örtlichen Gemeindeorgane. Die größte Bedeutung der Durchführung oder Unterlassung solcher Terminänderungen ergibt si...