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SWK 9, 20. März 1995, Seite 031

Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst

Die Gebühren für den öffentlichenRettungs- und Krankenbeförderungsdiensthat derjenige zu bezahlen, in dessen Interesse der Rettungsdienst gerufen wurde - (§ 5 Wr. Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz, LGBl. 22/1965 i. d. F. LGBl. 47/1983)

Am um 2.29 Uhr wurde der Wiener Städtische Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst zu dem nach der Aktenlage in Wien, Z-Straße 54, wohnhaften, zu S. 032diesem Zeitpunkt in Wien, S-Straße 23/1/10, sich aufhaltenden Beschwerdeführer gerufen. Auf dem Kontrollschein findet sich folgender Vermerk "des Rettungsarztes oder Transportführers: Lebensgef. war besorgt. ,Pat.‘ schlief. Wir erweckten ihn leicht. ,Pat.‘ orientiert. Hat Alkohol getrunken gehabt und dadurch gut geschlafen."

Gegen den Gebührenbescheid erhob der Beschwerdeführer mündlich Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, er habe am bei Frau U. geschlafen. Frau U. habe mitten in der Nacht die Rettung gerufen, weil sie geglaubt habe, daß der Beschwerdeführer gestorben sei. Frau U. habe ständig epileptische Anfälle und könne sich nicht mehr erinnern, die Rettung gerufen zu haben.

Die Gebührenpflicht besteht bei Herbeirufung der Rettung (insbesondere auch durch e...

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