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SWK 9, 20. März 1995, Seite 031

GmbH: Gemeinnützigkeit

DieGemeinnützigkeiteiner GmbH ist nur dann anzuerkennen, wenn die GmbH nach ihrem Gesellschaftsvertrag ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient - (§ 39 Abs. 1 BAO)

Den Anforderungen der BAO für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit entspricht der Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden GmbH, die ein Studentenheim betreibt, nicht. "Neben der Errichtung, dem Erwerb, dem Betrieb und der Verwaltung von Studentenheimen - Tätigkeiten, die allenfalls einem gemeinnützigen Zweck dienen können - ist die Gesellschaft nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auch zur Beteiligung an anderen Gesellschaften und deren Geschäftsführung sowie Vertretung berechtigt. Diese Beteiligung ist in keiner Weise beschränkt. Nach Abs. 2 des Vertragspunktes ist die Mitbeteiligte darüber hinaus auch berechtigt, ihr gehörige oder von ihr in Bestand genommene Gebäude ,anderweitig‘ zu nutzen, soweit diese Gebäude nicht zur Unterbringung von Studenten verwendet werden können. Damit wird aber durch den Gesellschaftsvertrag eine von Art und Umfang unbeschränkte weitere Betätigung zugelassen, die über den Betrieb von Studentenheimen hinausgeht. Die unbeschränkte Möglichkeit einer Beteiligung an we...

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