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SWK 36, 20. Dezember 1995, Seite 154

Herstellungsaufwand

Herstellungsaufwandliegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern, wie dies z. B. bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder bei einer Gebäudeaufstockung der Fall ist - (§ 6 EStG 1988)

"... Hingegen bilden regelmäßig erforderliche Ausbesserungsarbeiten auch dann Erhaltungsaufwand, wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt . . Dabei führt der Umstand, daß im Zuge der Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, noch nicht zu Herstellungsaufwand, so lange nicht die Wesensart des Gebäudes verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält. Eine für die Annahme von Herstellungsaufwand erforderliche Änderung der Wesensart eines Gebäudes kann in diesem Sinne nur aus den vorgenommenen baulichen Maßnahmen abgeleitet werden ...

Wie im Beschwerdefall aus den vorgelegten Bauplänen, den Rechnungen des Bauunternehmers und der Professionisten sowie insbesondere der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift ersichtlich ist, wurden im Jahr 1990 an dem vorderen als Lagerraum genutzten, garagenähnlichen Nebengebäude zum Gebäude Z. Nr. 37 Baumaßnahmen durchgeführt. So wurde mittels eines M...

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