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SWK 36, 20. Dezember 1995, Seite R 152

Erbschaftssteuer: Bemessung

Die Regeln für die Aufteilung des Vermögens im Falle der Ehescheidung bewirken nicht, daß bei derErbschaftssteuerein Teil des Vermögens des Verstorbenen als Vermögen der Witwe ausgeschieden werden kann - (§ 81 ff. EheG)

Die Beschwerdeführerin ist die Witwe und Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehegatten. Die Republik Österreich (Österreichische Nationalbibliothek) erwarb aus dem Nachlaß eine Schallplattensammlung um 3.000.000 S. Streit besteht, wieweit der Wert der Schallplattensammlung der Erbschaftssteuer unterliegt.

"Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, sie sei beim Tod des Erblassers Miteigentümerin der in Rede stehenden Schallplattensammlung gewesen ... Zu Recht hat die belangte Behörde vielmehr darauf hingewiesen, daß die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Regelungen der §§ 81 ff. EheG von der Frage, in wessen Eigentum die Güter jedes Ehegatten stehen, zu unterscheiden sind. Die Aufteilungsregeln für den Fall der Endigung der Ehe (allein) durch Scheidung, Auflösung oder Nichtigerklärung ändern nichts an dem gesetzlichen System der Gütertrennung während aufrechter Ehe und den erbrechtlichen Bestimmungen für den Fall einer Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten." (A...

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