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Straßenbenützungsabgabe bei Umgründungen
(BMF) - Eine Einbringung gemäß Art. III UmgrStG stellt weder zivilrechtlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einen Gesamtrechtsnachfolgetatbestand dar noch ist die übernehmende Körperschaft in bezug auf die Straßenbenützungsabgabe steuerliche Gesamtrechtsnachfolgerin des Einbringenden. Gehören zum eingebrachten Vermögen auch LKW und Fahrzeugkombinationen, finden daher die Bestimmungen des Straßenbenützungsabgabegesetzes uneingeschränkt Anwendung.
Dies bedeutet, daß die übernehmende Körperschaft hinsichtlich der übertragenen Fahrzeuge ab dem Tag, an dem diese auf sie zum Verkehr zugelassen werden, Abgabenschuldnerin der Straßenbenützungsabgabe wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abgabe für abgabepflichtige Straßenbenützungen, die mit diesen Fahrzeugen erfolgen, von der übernehmenden Körperschaft selbst zu berechnen und zu entrichten (§ 5 StraBAG).
Hingegen hat der Einbringende die Abgabe für abgabepflichtige Straßenbenützungen bis zum Tag der Abmeldung der Fahrzeuge zu entrichten. Für Fahrzeuge (Fahrzeugkombinationen), für welche die Jahresabgabe entrichtet wurde und die im Zug der Umgründung vom Verkehr abgemeldet und für die übernehmende Körperschaft neu ange...