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Änderung der Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen ab 1. 5. 1995 (Kohler)
Bringen Vorauszahlungen einen Vorteil?
VON DR. GERHARD KOHLER
Ab Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes sollen auch eindeutig der Werbung dienende Geschäftsessen nur mehr zu 50% abzugsfähig sein. Nach der Rechtsprechung zum § 19 EStG sind auch Vorauszahlungen von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für einen längeren Zeitraum abzugsfähig. So gelang es einem Steuerpflichtigen, die einschränkenden Rechtsfolgen des 2. AbgÄG 1977 im Bereich der Verschlechterung der Abzugsfähigkeit von PKW-Betriebskosten dadurch zu umgehen, daß er noch Ende 1977 einen hohen Betrag an Treibstoff bei seiner Tankstelle vorausbezahlte (). Der Gedanke liegt nahe, auch dem neuen Finanzminister ein Schnippchen zu schlagen und dies bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern mit den Geschäftsessensausgaben zu wiederholen.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung entsprechend dem BFH einen Kauf von Waren und Material auf Vorrat dann nicht mehr voll anerkannt, wenn der Vorrat während seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit voraussichtlich nicht mehr verbraucht werden kann (vgl. ). Wird z. B. der von einem Zahnarzt angeschaffte Zahngoldvorrat nicht innerhalb von 7 ...