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GrESt: Vorschreibung
• Das Finanzamt kann dieGrunderwerbsteuerdem Verkäufer vorschreiben, obwohl im Kaufvertrag festgelegt ist, daß der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt, wenn über das Vermögen des Käufers der Konkurs eröffnet worden ist - (§ 161 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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