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Eingabe: Stempelgebühr
• Eingabenvon Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen einer Stempelgebühr von 120 S - (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG), (Abweisung)
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