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SWK 11, 10. April 1995, Seite R 43

Aussetzung: Bewilligung

DieAussetzungder Einhebung von Abgaben ist nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet ist - (§ 212 a Abs. 2 lit. c BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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