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Aussetzung: Bewilligung
• DieAussetzungder Einhebung von Abgaben ist nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet ist - (§ 212 a Abs. 2 lit. c BAO), (Abweisung)
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