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VfGH: Zivildienst
•Verfassungsgesetzlich verbürgtes Recht auf Ausnahme von derWehrpflichtzwecks Zivildienstleistung kann auch durch grobe Verfahrensfehler verletzt werden - (§ 2 Abs. 1 ZDG i. d. F. der Novelle 1994)
Das durch § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 ZDG i. d. F. der Novelle 1994 (wie schon zuvor durch § 2 Abs. 1 i. d. F. der Novelle BGBl. 675/1991) verfassungsgesetzlich verbürgte Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung hat zunächst zum Inhalt, daß die in dieser Norm umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Zivildienstpflicht und die damit verbundene Ausnahme von der Wehrpflicht von der Behörde richtig beurteilt werden; das genannte Recht wird aber auch dann verletzt, wenn grobe Verfahrensfehler dazu führen, daß eine nach § 2 Abs. 1 ZDG abgegebene Erklärung von der Behörde als nicht rechtswirksam qualifiziert wird (vgl. , S. 7 f.; , B 1115/93, S. 8). (Aufhebung)
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