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VfGH: Vertrauensschutz bei rückwirkenden Gesetzen
• Bedeutung desVertrauensschutzesbei rückwirkenden Gesetzen - (Art. 7, 49 und 140 B-VG)
In ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VfSlg. 13020/1992 mit Bezugnahme auf die zusammenfassende Darstellung der einschlägigen Judikatur in VfSlg. 12688/1991) hat der Verfassungsgerichtshof (vorwiegend in Steuersachen, aber auch in anderen Bereichen der finanziellen Belastung von Normunterworfenen) den Standpunkt eingenommen, daß gesetzliche Vorschriften, die (nachträglich) an früher verwirklichte Tatbestände Rechtsfolgen knüpfen, durch welche die Rechtsposition des Betroffenen für die Vergangenheit verschlechtert wird, dann gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wenn der Normunterworfene durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in berechtigtem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wird und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen; ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlichS. R 42 nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffs und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab. (Aufhebung)
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