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VfGH: Fremdengesetz
•§ 54 des Fremdengesetzes (FrG) sieht hinsichtlich der Feststellung der insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK grundrechtlich bedeutsamen Frage der Unzulässigkeit derAbschiebungin einen bestimmten Staat ein gesondertes Verwaltungsverfahren vor.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden.
Die Zulässigkeit der Abschiebung ist erst mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem gemäß § 54 FrG die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wird, gegeben. Eine Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide, mit denen eine Ausweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden, ist bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls unzulässig.
Wird der Fremde entgegen § 54 Abs. 4 FrG dennoch bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gemäß § 54 FrG abgeschoben, so stellt sich die Abschiebung daher nicht bloß als zulässige Vollstreckung vorangegangener Bescheide dar, weil ihre Zulässigkeit noch gar nicht feststeht. Eine Abschiebung ist diesfalls vielmehr als gesondert bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlich...