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Abschichtung eines Kommanditisten BUSt-pflichtig? (Rief, Sulz)
Finanzverwaltung will auch Auseinandersetzungsverträge als Anschaffungsgeschäfte besteuern
VON DR. ROLAND RIEF UND MAG. GOTTFRIED SULZ
Im Zuge der EU-Anpassung des österreichischen Kapitalverkehrsteuerrechts wurde die GmbH (AG) & Co. Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft ausdrücklich in den Kreis der Kapitalgesellschaften des § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 KVG einbezogen. Die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) werden in § 5 Abs. 1 Z 1 KVG wieder aus dem Kreis der Gesellschaftsrechte ausgenommen, sodaß die gesellschaftsteuerpflichtigen Tatbestände des § 2 KVG weiterhin nur von Kommanditisten verwirklicht werden können.
I. Kommanditanteile als Dividendenwerte
Die Gleichstellung der GmbH (AG) & Co. K(E)G mit einer Kapitalgesellschaft beschränkt sich nicht nur auf die Gesellschaftsteuer: Als Dividendenwert, dessen Anschaffung BUSt-Pflicht auslöst, gelten gemäß § 19 Abs. 2 KVG neben Aktien und Anteilen an GmbH auch andere Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Während bisher stets betont wurde, daß die Fiktion des § 6 Abs. 1 Z 4 KVG a. F. (Kommanditanteil gilt als Gesellschaftsrecht) keine Auswirkung für die BUSt hat), stellt die Einbeziehung der GmbH (AG) & Co. K(E)G in den Kreis der Kapitalgesellschaften nun...