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Zur Reichweite der Verpfändung eines Wertpapierdepots
Z 49 ABB; §§ 447, 451, 467, 914, 915 ABGB
Da das Wertpapierdepot lediglich den Bestand an Aktien und sonstigen Wertpapieren ausweist, werden Wertpapiererlöse zunächst auf das zugeordnete Verrechnungskonto gebucht.
Aus der Begründung:
Zwischen der klagenden Bank und einer Stiftung, die ihre behaupteten Schadenersatzansprüche an die Beklagte abgetreten hat, wurde vereinbart, dass die Klägerin berechtigt ist, „die Erlöse und Erträge aus [einem näher bezeichneten Wertpapier-]Depot auch anderen Konten als dem Verrechnungskonto gutzuschreiben, wobei die daraus resultierenden Guthaben weiterhin der [Klägerin] verpfändet bleiben“. Das Berufungsgericht legte diese Verpfändungserklärung dahin aus, dass jene Beträge, die ursprünglich als Guthaben auf dem Wertpapierdepot vorhanden waren, der Klägerin weiterhin gesichert bleiben. Demgegenüber meint die Beklagte, das Pfandrecht bestehe nur dann weiter, wenn der Verkaufserlös direkt vom Depot auf ein Konto überwiesen wird, nicht aber bei einer Weiterüberweisung vom (in der Verpfändungserklärung genannten) Verrechnungskonto auf ein (in der Verpfändungserklärung nicht genanntes) Konto.
Nach stRsp des OGH kommt Fragen der Vertragsauslegung ...