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SWK 32, 10. November 1995, Seite 128

GrESt bei Bauherrnmodell

Im Rahmen einesBauherrnmodellsunterliegen der Grunderwerbsteuer auch die anteiligen Baukosten des Hauses - (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987)

"Das Vertragsbündel des Bauherrnmodells besteht aus zahlreichen Verträgen zwischen dem - in der Regel durch einen sogenannten Geschäftsbesorger vertretenen - Bauherrn auf der einen Seite und dem Grundstückseigentümer, Bauunternehmer, Baubetreuer sowie weiteren ,Funktionsträgern‘ auf der anderen Seite. Trotz Verknüpfung im Entstehen und Bestand behält jeder Vertrag die Qualifikation und den Inhalt, der ihm zukommt. Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet, ... wird außer mit dem Grundstückseigentümer mit keinem der anderen Vertragspartner des Bauherrn abgeschlossen ...

Aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht ist es das Ziel jedes Bauherrnmodells, den grunderwerbsteuerpflichtigen Zwischenerwerb eines Grundstückes durch den Bauträger zu vermeiden, um so dem Käufer den Erwerb eines unbebauten oder auch noch nicht entsprechend bebauten Grundstückes zur niedrigeren Bemessungsgrundlage zu ermöglichen ... Dieses Ziel versucht der Initiator des Bauherrnmodells in der Regel insofern zu erreichen, als...

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