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SWK 32, 10. November 1995, Seite 127

Bescheid: Adressat

Ein Bescheid über die Feststellung des gemeinen Wertes vonGmbH-Anteilen,der an die GmbH zugestellt wurde, war gegenüber den Gesellschaftern wirkungslos - (§ 191 Abs. 1 BAO)

Gemäß § 189 Abs. 1 BAO kann u. a. der gemeine Wert für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile im Inland auch keinen Kurswert haben. Die Feststellung hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden.

Gemäß § 191 Abs. 1 lit. d BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 189 BAO an die juristische Person, um deren Anteile es sich handelt, und wenn der Wert auf Antrag der Inhaber von Anteilen festgestellt wurde, auch an die Antragsteller.

"Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, die Anteile an der GmbH zum seien nicht über Antrag von Anteilsinhabern, sondern von Amts wegen festgestellt worden. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus und meint, mangels Wirksamkeit der Anteilswertfeststellung sei ihr gegenüber eine auf § 295 BAO gestützte Änderung des Vermögensteuerbescheides nicht zulässig gewesen. Mit dieser Ansicht ist die Beschwe...

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