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Zur Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess des Garantieauftraggebers
§§ 880a, 922, 924 ABGB; § 4 BTVG; § 266 ZPO
Im Verhältnis zwischen Garantieauftraggeber und -begünstigtem kommt es für die Frage der Berechtigung der Leistungskondiktion grundsätzlich darauf an, ob dem Begünstigten bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand.
Fordert der Werkunternehmer nach Ziehung der Haftrücklassgarantie die Zahlung des (nunmehr wieder) ausständigen,S. 391 restlichen Werklohns, so ist der beklagte Besteller für den Einwand beweispflichtig, das Werk sei mangelhaft.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin errichtete als Bauträgerin eine Reihenhausanlage. Die Beklagten kauften am ein Reihenhaus in dieser Anlage von der Klägerin. Zur Sicherung allfälliger Gewährleistungsansprüche erhielten sie von der Klägerin eine Haftrücklassgarantie in Form einer Bankgarantie über € 5.800 (= 2% des Kaufpreises).
Über die zum Reihenhaus gehörende Gartenfläche sprachen die Parteien beim Abschluss des Kaufvertrags nicht. Die zum Kaufvertrag gehörende Ausstattungsbeschreibung sieht vor, dass die Grünflächen „mit vom Bauplatz abgezogenem, zwischengelagertem Humus und Mutterboden in ca 20 cm Dicke“ gestaltet sind, ...