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SWK 4, 1. Februar 1995, Seite A 138

Körperschaftsteuererklärung Seite 2

S. A 138Seite 2 der Körperschaftsteuererklärung

6 Gewinn - Verlust - laut Bilanz (Kennzahl 622)

Bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes ist vom Gewinn oder Verlust des Jahresabschlusses des Wirtschaftsjahres auszugehen. Der Gewinn oder Verlust muß den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unter Beachtung der besonderen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes entsprechen. Siehe Abschnitt "Wie der Gewinn ermittelt wird". Die Gewinnermittlung bei Körperschaften unterscheidet sich von der Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen natürlicher Personen und bei Gesellschaftern natürlicher Personen dadurch, daß bei Körperschaften keine Endbesteuerung von Wertpapiererträgen eintritt.

Soweit Gewinne von Organgesellschaften im Bilanzgewinn enthalten sind, sind sie abzuziehen, Verluste von Organgesellschaften, die den Bilanzgewinn vermindert haben, sind hinzuzurechnen. Gesellschafterzuschüsse (Gesellschaftereinlagen) erhöhen den bilanzmäßigen Gewinn, sind aber nicht körperschaftsteuerpflichtig.

Gemeinnützige Körperschaften, z. B. gemeinnützige Vereine - das sind Vereine, die sich nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke widmen -, sind für ...

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