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Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Staatsanleihen
Art 9 EGJN; Art 1, 7 EuGVVO 2012; § 42 JN
Die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen ist als Iure-gestionis Aktivität zu qualifizieren. Staaten als Emittenten von Anleihen können sich bei Klagen von Gläubigern daher nicht auf staatliche Immunität berufen.
Das Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung ist eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit ein vertraglicher Anspruch iSv Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012. Insofern liegt auch eine Zivil- und Handelssache iSv Art 1 Abs 1 EuGVVO 2012 vor und die inländische Gerichtsbarkeit kann nicht aus dem Grund der Immunität des beklagten Staats verneint werden.
Aus der Begründung:
Der Kläger begehrt vom beklagten Staat Zahlung von € 61.000 samt Zinsen. Er habe vom beklagten Staat emittierte Staatsanleihen erworben. Der beklagte Staat habe trotz Fälligkeit keine Zahlungen geleistet.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Bei der Erlassung des Umschuldungsgesetzes, mit dem die Zwangskonvertierung durchgeführt worden sei, handle es sich um einen hoheitlichen Akt des beklagten Staats, weshalb diesem in dieser Hinsicht Staatenimmunität zukomme. Insoweit bestehe das absolute Prozesshinderni...