zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 1. Februar 1995, Seite A 137

Körperschaftsteuererklärung Seite 1

Seite 1 der Körperschaftsteuererklärung

1 Gesetzliche Vertreter

Bei GmbH ist der Geschäftsführer (oder die Geschäftsführer) anzugeben, bei AG der Vorstand. Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Bei schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten haften die Vertreter persönlich für die Steuern, die nicht eingebracht werden können.

Im Falle der Zahlungseinstellung (Konkurs oder Ausgleich) werden die Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) persönlich zur Zahlung der Steuern herangezogen, wenn sie die Steuern aus den ihnen zur Verfügung gestandenen Mitteln nicht entrichtet haben.

2 Wirtschaftsjahr

Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung ist festgelegt, ob das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt oder vom Kalenderjahr abweicht. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist für 1994 das Einkommen zu versteuern, das in dem 1994 endenden Wirtschaftsjahr (1993/94) erzielt worden ist.

Bei einer neugegründeten Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) beginnt das erste Wirtschaftsjahr mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages und nicht erst - wie das zivilre...

Daten werden geladen...