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Körperschaftsteuererklärung Seite 1
Seite 1 der Körperschaftsteuererklärung
1 Gesetzliche Vertreter
Bei GmbH ist der Geschäftsführer (oder die Geschäftsführer) anzugeben, bei AG der Vorstand. Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Bei schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten haften die Vertreter persönlich für die Steuern, die nicht eingebracht werden können.
Im Falle der Zahlungseinstellung (Konkurs oder Ausgleich) werden die Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) persönlich zur Zahlung der Steuern herangezogen, wenn sie die Steuern aus den ihnen zur Verfügung gestandenen Mitteln nicht entrichtet haben.
2 Wirtschaftsjahr
Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung ist festgelegt, ob das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt oder vom Kalenderjahr abweicht. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist für 1994 das Einkommen zu versteuern, das in dem 1994 endenden Wirtschaftsjahr (1993/94) erzielt worden ist.
Bei einer neugegründeten Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) beginnt das erste Wirtschaftsjahr mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages und nicht erst - wie das zivilre...