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SWK 4, 1. Februar 1995, Seite A 109

Einkommensteuererklärung Seite 3

Seite 3 der Einkommensteuererklärung

S. A 10926 Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge bei Anrechnung der KESt (Kennzahl 366)

In einigen Fällen wird die Kapitalertragsteuer, die von den endbesteuerten Erträgen abgezogen worden ist, vom Finanzamt zurückgezahlt. Falls Sie eine solche Rückzahlung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer beanspruchen, ist bei Kennzahl 366 die Höhe dieser endbesteuerten Kapitaleinkünfte und bei Kennzahl 364 die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben.

Auf dem Einkommensteuerformular ist bei Kennzahl 366 und 369 vermerkt, daß nur für eine allfällige Anrechnung auszufüllen sei, und in den Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für 1994 wird ausdrücklich angegeben: "Sie brauchen diese Kapitaleinkünfte nur einzutragen, wenn die auf diese Kapitaleinkünfte entfallende Kapitalertragsteuer ausnahmsweise (z. B. weil Ihr Gesamteinkommen negativ ist) höher war als jene Steuer, die sich bei Anwendung des allgemeinen Tarifes ergäbe."

In den "Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für 1994" wird vermerkt, daß der Günstigkeitsvergleich "automatisch" vorgenommen wird, wenn Sie keine Einkünfte unter den Kennzahlen 310, 320 und...

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