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SWK 4, 1. Februar 1995, Seite A 94

Einkommensteuererklärung Seite 1

S. A 94Seite 1 der Einkommensteuererklärung

1 Angaben zur Person

Außer dem Familiennamen und Vornamen wird auch die Versicherungsnummer (Sozialversicherungsnummer) verlangt. Durch die Versicherungsnummer ist die Person des Steuerpflichtigen eindeutig definiert. Es gibt wenige österreichische Steuerpflichtige, die keine Versicherungsnummer haben. Solche Steuerpflichtige haben hier anstelle der Versicherungsnummer ihr Geburtsdatum anzugeben.

Die Versicherungsnummer enthält bekanntlich in den letzten sechs Stellen das Geburtsdatum. Das Alter spielt z. B. eine Rolle bei der Anerkennung von Beiträgen zu Versicherungsverträgen (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG).

Die Angaben über Familienstand und Datum der Änderung des Familienstandes können für die Zuerkennung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages sowie für den Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung von Bedeutung sein.

Als Adresse ist die Wohnadresse (nicht die Betriebsadresse) anzugeben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, ist die Wohnung anzugeben, in der Sie sich überwiegend aufhalten.

Das Finanzamt verlangt auch die Angabe des Berufes oder der Art der Tätigkeit. Auf die Besteuerung hat es keine unmittelbare Auswirkung, welchen Beruf Sie an diese...

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