Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 085

Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen (Gründler)

Dr. Manfred Gründler

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Arbeit am 8. Dezember

VON DR. MANFRED GRüNDLER

Bei einer Sondertagung hat das Parlament noch "in letzter Minute" einige wichtige sozialpolitische Materien geregelt.

Arbeit am 8. Dezember

Durch einen neuen § 13 a des Arbeitsruhegesetzes wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember dann für zulässig erklärt, wenn dieser Tag nicht auf einen Sonntag fällt. Der Arbeitnehmer hat allerdings das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen einer solchen Weigerung benachteiligt werden. Gleichzeitig tritt § 7 a ARG, der die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember unter der Voraussetzung für zulässig erklärt hat, daß es sich um einen Samstag handelt, der Landeshauptmann eine Verordnung nach dem Betriebszeitengesetz erläßt und ein Kollektivvertrag abgeschlossen wird, außer Kraft.

Die Neuregelung gilt für alle Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes, also für alle "ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstigen Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen" und die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-...

Daten werden geladen...