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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 145

AgB: Heiratsgut

Es liegt kein Grund für die Verschiebung der Auszahlung einesHeiratsgutesvor, wenn Auskünfte über den leiblichen Vater der Braut verweigert werden und der Vater des Bräutigams deshalb die Heirat mißbilligt - (§ 34 EStG 1972)

Der Sohn des Beschwerdeführers hat am geheiratet. Im September und Dezember 1987 gewährte ihm der Beschwerdeführer Beträge in Höhe von insgesamt 600.000 S als Heiratsausstattung. Die Finanzbehörde versagte diesen Zahlungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe die Zahlung des Heiratsgutes anläßlich der Eheschließung verweigert.

Er habe nämlich seinerzeit in Erfahrung gebracht, daß die künftige Schwiegertochter vom zweiten Mann ihrer Mutter adoptiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe Auskunft über den leiblichen Vater der Braut verlangt, um prüfen zu können, ob "allenfalls Erbkrankheiten, Mißbildungen, Rassenverschiedenheiten, kriminelle Neigungen oder sonstige Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Ehe und die Enkelkinder zu gefährden" und dabei ausdrücklich auf § 1222 ABGB verwiesen. Diese Auskunft sei ihm jedoch verweigert worden. Erst nachdem ihm sein Sohn ohne Namensnennung versichert habe, daß in...

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