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ÖBA 5, Mai 2016, Seite 385

Zur Haftung Dritter für Ad-hoc-Meldepflichtverletzungen des Emittenten

§§ 1301, 1311, 1313a, 1315 ABGB; §§ 48a, 48d BörseG; § 12 StGB; § 7 VStG

Normadressat der Ad-hoc-Meldepflicht ist zwar allein der Emittent und grundsätzlich ist nur er schadenersatzpflichtig, wenn pflichtwidrig und schuldhaft Ad-hoc-Mitteilungen unterlassen werden oder diese unrichtig sind. Wenn ein Dritter jedoch vorsätzlich eine Handlung setzt, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, so haftet auch er nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern.

Aus der Begründung:

Die Beklagte hatte als Emissionsbank mit der M Ltd, nunmehr A Ltd (in der Folge: A), einer Gesellschaft mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey, einen Platzierungs- und Market-Maker-Vertrag (PMMA) abgeschlossen. Nach diesem war sie berechtigt, mit Geldern der A von dieser ausgegebene Zertifikate zurückzukaufen, um die Liquidität zu sichern und die Volatilität zu dämpfen. Zugleich war sie verpflichtet, sämtliche bei den Kapitalerhöhungen nicht platzierte Zertifikate zu zeichnen. Diese Übernahmeverpflichtung überband sie an die S. Weiters war sie verpflichtet iZm der Plazierung der Kapitalerhöhungen die BörseG einzuhalten und sämtliche Mitt...

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