Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schätzung: Vorsteuern
• Bei einerSchätzungdes steuerpflichtigen Umsatzes sind auch Vorsteuern anzuerkennen - (§ 11 UStG)
"Mit der Schätzung sollen Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, die der Wirklichkeit möglichst nahe kommen ... Im Schätzungswege sind auch Vorsteuern anzuerkennen, allerdings nur dann, wenn als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer auch Rechnungen i. S. d. § 11 UStG ausgestellt worden sind, weil die Rechnungserteilung zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges gehört ... Daß und aus welchem Grund dies im Beschwerdefall nicht als erwiesen angenommen werden konnte, begründet die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht. Soweit die belangte Behörde bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer Vorsteuern aus jenen Wareneingängen, die zu den zugeschätzten Umsätzen geführt haben, außer Ansatz läßt, erweist sich der Schätzungsvorgang somit als nicht schlüssig begründet." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()