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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 141

Erbenhaftung für Gerichtsgebühren

Erben, die eine bedingte Erbserklärung abgegeben haben, haften trotzdem fürGerichtsgebühren,die erst nach Rechtskraft der Einantwortung entstehen - (§ 21 GGG)

Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds beantragte gegen die beiden Beschwerdeführer (als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter) die Bewilligung des Beitrittes zur Zwangsversteigerung. Im Hinblick auf die Gebührenbefreiung des Fonds nach § 10 Z 1 GGG wurde den beiden Beschwerdeführern eine Pauschalgebühr von je 17.030 S vorgeschrieben.

"Die Beschwerdeführer wenden gegen die Vorschreibung der Pauschalgebühren ausschließlich ein, sie hätten zum Nachlaß nach ihrer Mutter bedingte Erbserklärungen abgegeben; da der Nachlaß nach dem darüber errichteten Inventar überschuldet gewesen sei, könne eine Haftung für die Pauschalgebühren nicht gegeben sein. Mit dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, daß sich die Haftung des Erben - die durch die Inventarisierung des Nachlasses mit dem Wert der zugekommenen Verlassenschaft beschränkt ist (vgl. §§ 802 ff. ABGB) - lediglich auf Erblasserschulden und Erbfallsschulden (Erbgangsschulden) beschränkt ... Demgegenüber sind die in Rede stehenden Gerichtsgebühren erst mit der Einbringung des Exekutionsantrages durch ...

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