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Zur Aufrechnung in der Insolvenz
§§ 1392, 1438 ABGB; §§ 31, 32 BWG; § 20 IO
Behauptungs- und beweispflichtig für die Unwirksamkeit einer Sicherungszession, etwa mangels Modus, ist der Zessus.
§ 20 Abs 1 S 1 F 1 IO steht einer Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger entgegen, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Rückzession einer vor diesem Zeitpunkt durch den Gemeinschuldner zedierten Forderung wieder Schuldner der Masse wird.
Aus der Begründung:
Über das Vermögen einer GmbH wurde am der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Die GmbH war (Mit-)Mieterin eines Geschäftslokals. 2009 hatte sie dem Vermieter ein, bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank eröffnetes Sparbuch mit einem Guthabensstand von € 5.000 als Kaution übergeben. Es handelte sich um ein Sparbuch ohne Losungswort, das auf den Namen der GmbH lautete. Während des Konkursverfahrens wurde das Mietverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Der Vermieter folgte das Sparbuch am an den Kläger aus. Die Beklagte rechnete mit ihrer im Konkurs anerkannten Insolvenzforderung von € 128.136,06 gegen den Auszahlungsanspruch auf und verweigerte deshalb die vom Kläger geforderte Realisierung de...