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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite 703

Restwertermittlung bei berufsbedingtem Diebstahl oder Schaden eines Kraftfahrzeuges (BMF-Erlaß)

Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 1992, Rz. 224

(BMF) - Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer berufsbedingten Fahrt an seinem Kraftfahrzeug infolge eines Unfalles einen Schaden oder wird das Kraftfahrzeug gestohlen, stellt die Wertminderung i. d. R. einen im Jahr des Schadenseintrittes im Rahmen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG) zu berücksichtigenden Aufwand dar. Aus diesem Anlaß geleistete Ersätze des Arbeitgebers sind als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG steuerpflichtig.

Die Lohnsteuerrichtlinien 1992 sehen in Rz. 224, zweiter Absatz, vor, daß der der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung zugrunde zu legende Betrag in der Weise zu ermitteln ist, daß - ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten - ein rechnerischer "Restwert" durch Ansatz einer gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung bis zum Schadenseintritt zu ermitteln ist.

Für Fälle, in denen die berufsbedingte Abnutzung des Fahrzeuges bisher (noch) nicht durch Berücksichtigung einer (anteiligen) AfA, sondern im Wege des Kilometergeldes berücksichtigt wurde, wird Rz. 224, zweiter Absatz, hinsichtlich der Restwertermittlung wie folgt geändert:

"Führt die berufliche Verwendung zu einem Totals...

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