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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite 098

Verwaltungssenat: Zuständigkeit

Für eine Beschwerde wegenBeschädigung des Scheibenwischersbei Anbringung einer Organstrafverfügung in der Kurzparkzone in Graz ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nicht zuständig — (§ 67 a Abs. 1 Z 2 AVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VFGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VWGH-ERKENNTNISSE)
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