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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite 095

GrESt bei Einbringungen nach dem UmgrStG

Die Grunderwerbsteuer ist bei Einbringung von Grundstücken nach demUmgründungssteuergesetzauch dann vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen, wenn keine Gegenleistung vorliegt — (§ 22 Abs. 4 Umgründungssteuergesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VFGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VWGH-ERKENNTNISSE)
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