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Berechnung der KU 1 bei Trafiken
Zu dem in SWK-Heft 10/1994, Seite A 257 f., abgedruckten BMF-Erlaß zur Berechnung der KU 1 bei speziellen Wirtschaftszweigen schreibt uns Herr Walter Schuneritsch, SWK-Leser aus Wien, unter Berufung auf eine Aussendung der Wiener Handelskammer, Landesgremium der Tabaktrafikanten:
»Ihr Beitrag bezüglich der Kammerfinanzierung bedarf einer Ergänzung, da davon ein nicht unerheblicher Wirtschaftszweig betroffen ist. Bei der Berechnung der KU 1 sind bei Trafiken folgende Umsätze herauszunehmen:
• Zeitungen, Zeitschriften,
• amtliche Wertzeichen (Briefmarken, Stempelmarken, Telefonwertkarten),
• Fahrausweise (in Wien: Produkte der Wr. Verkehrsbetriebe).
Es verbleiben somit für die Berechnung der KU 1 folgende Umsätze:
• sämtliche Rauchwaren und
• Papierwaren sowie Leder- und Galanteriewaren (Sammelbegriff: Kurzwaren).«