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SWK 12, 20. April 1994, Seite T 20

Berechnung der KU 1 bei Trafiken

Zu dem in SWK-Heft 10/1994, Seite A 257 f., abgedruckten BMF-Erlaß zur Berechnung der KU 1 bei speziellen Wirtschaftszweigen schreibt uns Herr Walter Schuneritsch, SWK-Leser aus Wien, unter Berufung auf eine Aussendung der Wiener Handelskammer, Landesgremium der Tabaktrafikanten:

»Ihr Beitrag bezüglich der Kammerfinanzierung bedarf einer Ergänzung, da davon ein nicht unerheblicher Wirtschaftszweig betroffen ist. Bei der Berechnung der KU 1 sind bei Trafiken folgende Umsätze herauszunehmen:

• Zeitungen, Zeitschriften,

• amtliche Wertzeichen (Briefmarken, Stempelmarken, Telefonwertkarten),

• Fahrausweise (in Wien: Produkte der Wr. Verkehrsbetriebe).

Es verbleiben somit für die Berechnung der KU 1 folgende Umsätze:

• sämtliche Rauchwaren und

• Papierwaren sowie Leder- und Galanteriewaren (Sammelbegriff: Kurzwaren).«

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