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Steuerfreie Mietzinsreserve
• Eine Hausgemeinschaft, die eine steuerfreie
Mietzinsreservebeantragt, hat dem Finanzamt ein besonderes Verzeichnis der steuerfrei gelassenen Beträge vorzulegen — (§ 28 Abs. 5 Z 2 EStG 1988)
An das der Steuererklärung anzuschließende Verzeichnis sind zwar keine überspitzt formalistischen Anforderungen derart zu stellen, daß es dazu der Ausfüllung eines ganz bestimmten Formulars oder eines getrennten Papiers bedürfte. Jedenfalls aber verlangt das Gesetz eine von der Überschußrechnung getrennte Aufstellung jener im § 28 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 genannten Daten, anhand deren die Behörde die Richtigkeit der Ermittlung und Verwendung des steuerfreien Betrages zu beurteilen hat. (Abweisung)
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