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Jubiläumsgelder: vorgezogene Auszahlung
•Die vorgezogene Auszahlung von
Jubiläumsgeldernist als Vorschuß zu behandeln und erst im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches lohnsteuerpflichtig — (§ 3 Abs. 11 lit. a EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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