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Überstundenzuschläge: Begünstigung
•Die Steuerbegünstigung für
Überstundenzuschlägekommt nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller Überstunden aufgezeichnet werden — (§ 68 Abs. 1 EStG 1972)
S. R 53
Von diesem Erfordernis kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher steuerlich anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen ist. (Abweisung)
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