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SWK 12, 20. April 1994, Seite R 52

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

•Eine

Wiederaufnahmehinsichtlich eines Antrages auf Regelbesteuerung muß nicht bewilligt werden, wenn der Wirtschaftstreuhänder keine Endkontrolle der Umsatzsteuererklärung durchgeführt hat — (§ 308 Abs. 1 BAO)

»Vorauszuschicken ist, daß auch die Frist zur Einreichung einer Erklärung gemäß § 21 Abs. 8 UStG im Sinne des § 310 Abs. 3 zweiter Satz BAO i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 151/1980 einer Wiedereinsetzung zugänglich ist. Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt ... Nach gefestigter Rechtsprechung hat ein berufsmäßiger Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von — mit Präklusion sanktionierten — Prozeßhandlungen, etwa die fristgerecht...

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