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Geleastes Wirtschaftsgut: Zurechnung
•Ein
geleastes Wirtschaftsgutist dem Leasingnehmer nicht zuzurechnen, wenn die Überlassung als Kauf (Ratenkauf) anzusehen ist — (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO)
Die Beschwerdeführerin mietete ab bis Maschinen und Anlagen von einer in Konkurs verfallenen Unternehmensgruppe gegen einen monatlichen Mietzins von 490.000 S. Nach fünf Jahren kaufte die Beschwerdeführerin die Maschinen und Anlagen um 5.880.000 S. Strittig ist, ob die Maschinen und Anlagen ab November 1982 der Beschwerdeführerin zuzurechnen waren und daher die Beschwerdeführerin die Investitionsprämie für das vierte Kalenderviertel 1982 beanspruchen konnte.
»Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6444/F, unter Bezugnahme auf Vorentscheidungen näher ausgeführt hat, kommt es für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer ›echten‹ Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Die dort erwähnten, durch das Schrifttum und die Rechtsprechung hera...