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SWK 12, 20. April 1994, Seite R 51
Ablöse für Geschäftslokal
•Die
Ablösefür ein Geschäftslokal ist in dem Jahr zu versteuern, in dem die tatsächliche
Übergabedes Lokals an den Bestandgeber erfolgt — (§ 24 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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