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ÖBA 5, Mai 2016, Seite 331

Das BVwG bestätigt in seinem Erkenntnis W210 2000428-1 die Auslegungspraxis der FMA in Bezug auf den Pflichtenumfang von Kreditinstituten nach §§ 40 ff BWG

Fabian Sylle und Elfriede Taurua

Beaufsichtigte Unternehmen haben die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff BWG sicherzustellen. Der Pflichtenumfang reicht dabei ua von der Feststellung und Überprüfung der Identität des „Kunden“ (inkl. vertretungsbefugter Personen und wirtschaftlicher Eigentümer) über die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Einhaltung der verstärkten Sorgfaltspflichten bis hin zur Erstattung von Verdachtsmeldungen. Die FMA hat zu diesen Pflichten unterschiedliche Rundschreiben, aus denen die Rechtsansicht bzw Rechtsauslegung hervorgeht, veröffentlicht. Der vorliegende Beitrag thematisiert die Auslegungspraxis der FMA zu diesem Bereich, die nunmehr vom BVwG bestätigt wurde.

Regulated entities are required to fulfil due diligence requirements in accordance with §§ 40 et. seqq. of the Austrian Banking Act (BWG). The mandatory scope ranges, among others, from identifying and verifying the identity of the „customers“ (incl. authorized representatives and beneficial owners) to the continuous monitoring of the business relationship and compliance with enhanced due diligence requirements through to the reporting of suspicious transactions to the FIU. To this end, the FMA has published var...

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