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SWK 12, 20. April 1994, Seite R 50

AgB: Heiratsgut

•Ein

Heiratsgutkonnte nur in Höhe von 25% bis 30% des durchschnittlichen wirtschaftlichen Nettoeinkommens als

außergewöhnliche Belastungberücksichtigt werden — (§ 34 in der für 1987 geltenden Fassung), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: Übersicht über die steuerrechtliche Judikatur der Höchstgerichte
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